Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Einleitende Bestimmungen

1.1 Gegenstand und Geltung

Für den Geschäftsverkehr mit der AS infotrack AG («ASi») gelten ausschliesslich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind auch ohne besondere Bezugnahme für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit der ASi gültig. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Form und der Zustimmung der ASi.

1.2 Angebot

Das Angebot einschliesslich Demonstration und auch alle anderen Leistungen im vorvertraglichen Stadium erfolgt unentgeltlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

ASi weist im Angebot die Mehrwertsteuer separat aus.

Das Angebot ist während der in der Offerte genannten Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, so gilt eine Frist von drei Monaten ab Offertdatum. Bei Hardware beträgt die Frist dreissig Tage ab Offertdatum.

Technische Änderungen, Preis- und Modelländerungen der Lieferanten und anderen Vertragsparteien der ASi bleiben vorbehalten.

Die ASi behält sich vor, einen Akzept abzulehnen.

1.3 Personaleinsatz

ASi setzt sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein.

1.4 Beizug Dritter

ASi darf für die Erbringung ihrer Leistungen Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer) beiziehen.

1.5 Definitionen

Individualsoftware: Software, welche für einen speziellen Verwendungszweck des Kunden auf dessen Auftrag hin entwickelt wird, sowie auch Änderungen und Weiterentwicklungen an dieser Software.

Standardsoftware: Software, welche im Hinblick auf eine Vielzahl verschiedener Kunden hergestellt wird, ohne dabei vorgegebene Anforderungen des Bestellers auf Code-Ebene zu berücksichtigen.

Incident: Eine Störung, welche die vertraglich vereinbarte Verwendbarkeit oder Verfügbarkeit der Software und/oder Hardware einschränkt oder beeinträchtigt. Erfasst sind auch Störungen, welche durch Dritte verursacht werden, insbesondere durch das Zusammenwirken mit Hardware oder anderer Software.

Patch: Kleinere Änderung an einer Software, meist Behebung eines Fehlers oder Sicherheitsproblems der betreffenden Software.

2. Erbringung von Dienstleistungen

2.1 Ausführung und Information

ASi verpflichtet sich zu einer sorgfältigen, getreuen und sachkundigen Vertragserfüllung.

Die Gegenpartei hat das Recht, den Stand der Vertragserfüllung zu kontrollieren und darüber Auskunft zu verlangen.

ASi liefert dem Kunden nach Vereinbarung elektronisch oder in Papierform mit der Übergabe des Werks eine kopierbare Dokumentation in der vereinbarten Anzahl. Diese umfasst insbesondere ein Installations- und Benutzerhandbuch sowie für Individualsoftware den Quellcode inklusive der für dessen Bearbeitung notwendigen Informationen und Dokumentationen.

2.2 Übergabe und Installation von Hardware

Die Übergabe der Hardware (inkl. dazugehörige Betriebssoftware) erfolgt gegen Unterzeichnung des Lieferscheines durch eine von der Gegenpartei bezeichneten Person am Erfüllungsort.

ASi übernimmt auf Verlangen des Kunden und gegen separate Vergütung die Installation der Hardware (inkl. dazugehörige Betriebssoftware).

2.3 Mitwirkung des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die für die Auftragserfüllung benötigten Informationen ohne Verrechnung an ASi zu liefern und aus eigenen Kräften mögliche Unterstützung zu gewähren. Sofern notwendig und sinnvoll sorgt der Kunde für angemessene Arbeitsmöglichkeiten an seinem Projektort. Der Kunde gibt der ASi ohne besondere Aufforderung Kenntnis von allen Unterlagen und Umständen, die für das Verständnis des Projektes und die Ausführung der Aufträge von Bedeutung sein können.

2.4 Nutzung der Betriebssoftware

Art und Umfang der Nutzung der untrennbar mit der Hardware verbundenen Betriebssoftware richten sich nach dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Hardware. Der Kunde darf die Hardware (inkl. dazugehöriger Betriebssoftware) an Dritte weiterveräussern, soweit er die eigene Nutzung aufgibt.

2.5 Instruktion

Sofern vereinbart, übernimmt ASi gegen separate Vergütung eine nach Umfang und Adressatenkreis zu bestimmende erste Instruktion.

3. Elemente mit werkvertraglichem Charakter

3.1 Dokumentation und Instruktion

ASi liefert dem Kunden nach Vereinbarung elektronisch oder in Papierform zusammen mit der vereinbarten Leistung eine kopierbare Dokumentation in vereinbarter Anzahl.

Der Auftraggeber darf die Dokumentation für den vertragsgemässen Gebrauch kopieren und verwenden.

Sofern vereinbart, übernimmt ASi gegen separate Vergütung eine nach Umfang und Adressatenkreis zu bestimmende erste Instruktion.

3.2 Leistungsänderungen

Die Parteien können jederzeit schriftlich Leistungsänderungen beantragen.

Wünscht der Auftraggeber eine Änderung, so teilt ihm ASi schriftlich mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die zu erbringenden Leistungen sowie auf Vergütung und Termine hat. Der Auftraggeber entscheidet innert 10 Arbeitstagen ab Erhalt der Mitteilung, ob die Änderung ausgeführt werden soll.

Wünscht ASi eine Änderung, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Antrag innert 10 Arbeitstagen ab Erhalt der Mitteilung annehmen oder ablehnen.

Änderungen, insbesondere solche des Leistungsumfanges, der Vergütung und der Termine, müssen vor der Ausführung in einem Nachtrag zum Vertrag schriftlich festgehalten werden.

ASi setzt während der Prüfung von Änderungsanträgen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.

3.3 Abnahme

Der Kunde prüft die Leistungen schnellstmöglich und zeigt ASi allfällige Mängel in substanzieller Weise schriftlich an, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.

Liegt ein unerheblicher Mangel vor, so findet die Abnahme gleichwohl mit dem Abschluss der Prüfung statt. Ist der Mangel erheblich, wird dieser korrigiert und nochmals zur Leistungsabnahme vorgelegt. Die dem Auftraggeber in beiden Fällen zustehenden Ansprüche sind in Ziffer 3.4. geregelt.

Führt der Auftraggeber die Abnahmeprüfung nicht ordnungsgemäss durch, so gilt die Leistung als abgenommen.

3.4 Gewährleistung

Die ASi schliesst sämtliche Gewährleistung soweit gesetzlich möglich aus. Liegt ein Mangel vor, hat der Kunde das ausschliessliche Recht Nachbesserung zu verlangen.

Wir verweisen zusätzlich auf die durch die Hardware- und Softwarehersteller verfügten jeweiligen Lizenzbestimmungen.

4. Wartung und Support

4.1 Wartung und Support der Individualsoftware

Soweit vertraglich vereinbart, pflegt ASi die Individualsoftware zwecks Erhalts deren Verwendbarkeit. Art und Umfang der Leistung sind im Wartungs-Vertrag festzulegen.

Soweit vertraglich vereinbart, leistet ASi Support durch Beratung und Unterstützung des Kunden hinsichtlich Nutzung der zu pflegenden Individualsoftware. Art und Umfang des Supports sind im Wartungs-Vertrag festzulegen.

4.2 Wartung und Support von Hardware

Die zu erbringenden Leistungen werden im Dienstleistungs-Vertrag vereinbart.

4.3 Fernzugriff

Erbringt die ASi Leistungen via Fernzugriff, so hat sie alle wirtschaftlich vertretbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, dass der Datenverkehr vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt ist und dass die Verpflichtungen gemäss Ziffern 5.5 und 5.6 eingehalten werden.

4.4 Nachführung Dokumentation

Die ASi führt die Dokumentation gemäss Ziffer 3.1 vorstehend soweit erforderlich nach.

4.5 Behebung von fremdverursachten Incidents

ASi beteiligt sich, sofern vereinbart, an der Suche nach der Ursache der Incidents und an deren Behebung, auch wenn ein Incident oder mehrere Incidents durch das Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten verursacht sein könnten. Die Parteien legen vorab fest, wie diese Leistungen entschädigt werden. Wird nichts vereinbart, gelten die aktuell gültigen Preisübersichten und Konditionen der ASi.

4.6 Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit

ASi hält die im Dienstleistungs-Vertrag vereinbarten Zeiten wenn immer möglich ein. Stellen sich dennoch Abweichungen ein, lassen sich daraus keine Konventionalstrafen oder Schadenersatzansprüche ableiten.

5. Schlussbestimmungen

5.1 Erfüllungsort

Nutzen und Gefahr gehen mit Vertragsabschluss auf den Kunden über.

5.2 Verzug

Halten die Kunden fest vereinbarte Termine nicht ein, so geraten sie ohne weiteres in Verzug. ASi anerkennt keine Konventionalstrafen oder Schadenersatzansprüche.

5.3 Vergütung

ASi erbringt Leistungen zu Festpreisen, nach Aufwand oder nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach).

Die Kosten für Transport, Verpackung und Entsorgung der Hardware werden nach effektivem Aufwand verrechnet.

Die Vergütung wird nach Erbringung der Leistungen fällig und monatlich ausgewiesen. Bei Hardware wird die Vergütung mit der Übergabe mit der dazugehörigen Betriebssoftware bzw. deren Installation fällig. ASi macht die fällige Vergütung mit einer Rechnung geltend. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen.

Fällige Zahlungen leistet der Kunde für Hardware innert 10 Tagen rein netto, für übrige Leistungen innert 30 Tagen rein netto, nach Erhalt der Rechnung.

Bei Zahlungsverzug behält sich ASi vor, Verzugszinsen von bis zu 10% zuzüglich Bearbeitungsspesen in Rechnung zu stellen sowie ihre Leistungen einzustellen.

ASi kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Anfang des nächsten Kalenderjahres eine Anpassung der wiederkehrenden Vergütung verlangen.

5.4 Verrechnungsverbot

Die Verrechnung irgendwelcher Gegenforderungen des Kunden mit Forderungen der ASi aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen.

5.5 Geheimhaltung

Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind.

Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte.

5.6 Datenschutz und Datensicherheit

Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind.

Die Parteien überbinden diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere zur Vertragserfüllung beigezogene Dritte.

5.7 Schutzrechte

Alle Schutzrechte im Zusammenhang mit Standard- oder Individual-Software (sämtliche Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften und Verwertungsrechten an solchen) an den vereinbarten und im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen (insbesondere am Quellcode, an der Dokumentation, etc.) gehören ohne eine explizite anderslautende vertragliche Vereinbarung oder eine ausdrückliche Übertragung auf den Kunden ausschliesslich der ASi. Der Kunde hat im Rahmen des Vertrages mit ASi indes ein Nutzungsrecht an der Software.

ASi kann auch nach Ablieferung zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt über das Werk verfügen. Dieses Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuelle und zukünftig mögliche Verwendungsrechte, namentlich die weitere Nutzung, Veröffentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Veränderung umfasst insbesondere die Änderung, Weiterbearbeitung und Verwendung zur Schaffung neuer Arbeitsergebnisse.

5.8 Haftung

ASi haftet für Personen- und Sachschäden, sofern diese durch ihre Mitarbeitenden mindestens grobfahrlässig verursacht wurden. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt ASi keinerlei Haftung für Datenverluste, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangenem Gewinn, sowie andere mittelbare indirekte Folgeschäden. Jede nicht autorisierte Veränderung am Werk durch den Kunden führt zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche.

5.9 Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform. Bei Widersprüchen unter den Bestimmungen gehen schriftliche Individualabreden vor.

Erweisen sich einzelne Bestimmungen der AGB als ungültig, so wird die Gültigkeit des Vertrages oder der anderen AGB-Bestimmungen davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden.

5.10 Übertragbarkeit

ASi kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

5.11 Weitere Bestimmungen

ASi behält sich die jederzeitige Änderung der AGB vor. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach angemessener Mitteilung nicht remonstriert.

5.12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Anwendbar ist ausschliesslich Schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Unterkulm.

Stand: Mai 2020